Der Inhalt einer
Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nach einem
Betriebsübergang in dem übertragenen Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn ihr Gegenstand im Unternehmen des Betriebserwerbers nicht normativ geregelt ist.
Ein
Arbeitnehmer kann die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangenen Ansprüche mit dessen Ermächtigung zur
Insolvenztabelle anmelden und im Bestreitensfall gerichtlich weiterverfolgen.