Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.421 Anfragen

Berechnung des Übergangsgeldes

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für Versicherte, die vor einer Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen haben, das als Bezugspunkt ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt hatte, ist bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnung des Krankengeldes die Berechnungsgrundlage nach der sich das Übergangsgeld berechnet hat, zugrunde zu legen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Dem Kläger war von der Deutschen Rentenversicherung eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt worden mit Gewährung von Übergangsgeld. Für das Übergangsgeld wurden als Berechnungsgrundlage 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt. Wegen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wurde die Bewilligung der Umschulung widerrufen. Aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld bestand ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte hat die von der Deutschen Rentenversicherung erhobene Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes der Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegt. Der Kläger hat sich hiergegen gewandt und ausgeführt, es seien 80 vom Hundert des von der Deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegten jährlichen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), begrenzt auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde zu legen und nicht die von der Deutschen Rentenversicherung ermittelte Berechnungsgrundlage.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Bei versicherungspflichtigen Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelte als beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Übergangsgeldes anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes bewusst einen niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass diese stärkere Reduzierung bei der Berechnung des Krankengeldes aus dem Übergangsgeld unbeachtet bleiben könne ohne entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu. Auch würde der Berechnungsvorgang des Klägers zu dem Ergebnis führen, dass der von ihm errechnete Anspruch auf Krankengeld über dem zuvor gewährten Übergangsgeld liege. Grundsätzlich sei das Krankengeld geringer als das regelmäßige Arbeitsentgelt, abgesehen von explizit geregelten Sonderkonstellationen. Eine solche geregelte Sonderkonstellation liege nicht vor.


SG Stuttgart, 01.03.2018 - Az: S 27 KR 1000/15

Quelle: PM des SG Stuttgart


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn