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Fristlose Kündigung bei wutentbrannten Verlassen des Arbeitsplatzes?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es rechtfertigt keine fristlose Kündigung, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz wutentbrannt verlässt.

Ein solches Verhalten stellt keinen wichtigen Grund dar, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht - dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer beharrlich weigert, seinen Arbeitspflichten nachzukommen.

Dies ist aber bei einer Kurzschluss-Reaktion nicht der Fall.

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h., ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.


LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2006 - Az: 10 Sa 49/06

ECLI:DE:LAGRLP:2006:0426.10SA49.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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