Die sofortige Freistellung muss nicht hingenommen werden, sofern diese Möglichkeit nicht arbeitsvertraglich ausdrücklich eingeräumt wurde oder ein ganz überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung von diesem nachgewiesen werden kann (z.B. Furcht vor Geheimnisverrat).
ArbG Frankfurt/Main, 13.07.2005 - Az: 22 Ga 144/05
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