Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trägt.
Ausländerfeindliche Äußerungen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.
Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten von vornherein nicht mit der Duldung des Arbeitgebers rechnen kann. Kein Arbeitnehmer kann erwarten, sein Arbeitgeber werde ausländerfeindliche Äußerungen dulden und eine Herabsetzung von anderen Mitarbeitern im Betrieb oder gar seiner eigenen Person hinnehmen.
Im Zusammenhang mit ausländerfeindlichen Herabwürdigungen gilt ein besonderer Substantiierungsmaßstab. Es ist ausreichend, dass der Tatkomplex als solcher substantiiert dargelegt wird, ohne dass jede Äußerung des Täters einem entsprechenden Datum, beziehungsweise einer entsprechenden Uhrzeit zugeordnet werden muss.
Dieser Maßstab gilt jedenfalls bei jahrelangen nahezu täglich Diskriminierungen und ausländerfeindlichen Herabwürdigungen, sofern sich zumindest exemplarisch der eine oder andere Sachverhalt konkretisieren lässt.
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer einen deutschen Kollegen wegen dessen polnischer Abstammung über Jahre hinweg nahezu täglich mit diskriminierenden, beleidigenden und volksverhetzenden ausländerfeindlichen Äußerungen wie Polensau, Polenfotze, Polenschwein oder Polacke herabgewürdigt.
Auch bei der Diensteinteilung äußerte sich der Arbeitnehmer herabwürdigend und ausländerfeindlich über den Kollegen, wenn er äußerte, dass er „nicht mit einer Polensau“ fahre.
Ausländerfeindliche Äußerungen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.
Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten von vornherein nicht mit der Duldung des Arbeitgebers rechnen kann. Kein Arbeitnehmer kann erwarten, sein Arbeitgeber werde ausländerfeindliche Äußerungen dulden und eine Herabsetzung von anderen Mitarbeitern im Betrieb oder gar seiner eigenen Person hinnehmen.
Im Zusammenhang mit ausländerfeindlichen Herabwürdigungen gilt ein besonderer Substantiierungsmaßstab. Es ist ausreichend, dass der Tatkomplex als solcher substantiiert dargelegt wird, ohne dass jede Äußerung des Täters einem entsprechenden Datum, beziehungsweise einer entsprechenden Uhrzeit zugeordnet werden muss.
Dieser Maßstab gilt jedenfalls bei jahrelangen nahezu täglich Diskriminierungen und ausländerfeindlichen Herabwürdigungen, sofern sich zumindest exemplarisch der eine oder andere Sachverhalt konkretisieren lässt.
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer einen deutschen Kollegen wegen dessen polnischer Abstammung über Jahre hinweg nahezu täglich mit diskriminierenden, beleidigenden und volksverhetzenden ausländerfeindlichen Äußerungen wie Polensau, Polenfotze, Polenschwein oder Polacke herabgewürdigt.
Auch bei der Diensteinteilung äußerte sich der Arbeitnehmer herabwürdigend und ausländerfeindlich über den Kollegen, wenn er äußerte, dass er „nicht mit einer Polensau“ fahre.
ArbG Berlin, 05.09.2006 - Az: 96 Ca 23147/05
ECLI:DE:ARBGBE:2006:0905.96CA23147.05.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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