Bereits die Veruntreuung eines geringfügigen Geldbetrages am Arbeitsplatz kann eine
außerordentliche Kündigung ohne
vorherige Abmahnung rechtfertigen. Bei
Arbeitnehmern in vertrauensensiblen Positionen genügt bereits ein einmaliges Eigentumsdelikt, um das Vertrauensverhältnis dauerhaft zu zerstören.
Die fristlose Kündigung wegen eines Eigentumsdelikts am Arbeitsplatz setzt nicht voraus, dass der veruntreute Betrag eine bestimmte Höhe erreicht. Entscheidend ist allein die Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und die damit einhergehende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses.
Vorliegend hatte eine Kassiererin einer Schnellimbisskette einen Betrag von 6,- Euro an der Kasse lediglich mit 1,- Euro erfasst; der Differenzbetrag von 5,- Euro war nach einem unmittelbar anschließenden Kassensturz als vermutlich veruntreut einzustufen.
Eine außerordentliche Kündigung gemäß
§ 626 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das
Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Bei Eigentumsdelikten zum Nachteil des
Arbeitgebers ist diese Unzumutbarkeit regelmäßig anzunehmen, da derartige Handlungen das für jedes Arbeitsverhältnis konstitutive Vertrauen grundlegend und nachhaltig zerstören. Auf den wirtschaftlichen Schaden kommt es dabei nicht an; maßgeblich ist die Qualität des Pflichtverstoßes, nicht sein Ausmaß.
Besondere Bedeutung kommt der beruflichen Stellung des Arbeitnehmers zu. Von Kassiererinnen und Kassierern wird im besonderen Maße Zuverlässigkeit und Redlichkeit im Umgang mit Bargeld erwartet. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass eingenommene Beträge vollständig und korrekt erfasst werden. Wird dieses Vertrauen durch eine auch nur einmalige vorsätzliche Manipulation des Kassenvorgangs erschüttert, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - selbst vorübergehend - nicht mehr zuzumuten.
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in solchen Fällen nicht. Die Abmahnung dient der Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Gelegenheit, sein Verhalten zu korrigieren. Bei einem vorsätzlichen Eigentumsdelikt gegenüber dem Arbeitgeber fehlt es jedoch an der Grundlage für eine solche Korrekturerwartung. Der Arbeitnehmer weiß, dass ein derartiges Verhalten arbeitsvertraglich unzulässig ist; einer gesonderten Klarstellung durch eine Abmahnung bedarf es nicht.
Unerheblich ist ferner, ob ein wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes Strafverfahren eingestellt wurde. Das Strafrecht und das Arbeitsrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke und legen unterschiedliche Maßstäbe an. Die Einstellung nach § 153 StPO wegen geringer Schuld besagt lediglich, dass von strafrechtlicher Verfolgung abgesehen wird - sie entfaltet keinerlei Bindungswirkung für die arbeitsrechtliche Bewertung des Verhaltens. Der Arbeitgeber ist berechtigt, eigenständig zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar erscheinen lässt.