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Private Handynummer des Arbeitnehmers bleibt privat!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nicht abmahnen, wenn dieser seine Handynummer nicht für Notfälle bekanntgibt. Es besteht kein arbeitgeberseitiges Recht auf die private Mobiltelefonnummer des Arbeitnehmers. Nur dann, wenn z.B. die Arbeitspflichten des Mitarbeiters sich ohne Kenntnis nicht sinnvoll organisieren lassen würden kann ein anderes gelten. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

Da die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, muss dies durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kenntnis der privaten Mobilfunknummer besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers eingreift, da er nun ständig für den Arbeitgeber erreichbar und sich dieser ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen kann. Die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert zu werden ist hierbei unerheblich. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, auf anderem Weg sicherzustellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können (z.B. wie bislang über die private Festnetznummer).


LAG Thüringen, 16.05.2018 - Az: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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