Hält ein Arbeitnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein und wurde eine Vertragsstrafe für diesen Fall arbeitsvertraglich vereinbart, so ist dies zulässig.
Im vorliegenden Fall war daher vom Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts zu entrichten, weil die dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Im vorliegenden Fall war daher vom Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts zu entrichten, weil die dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2005 - Az: 9 Ca 8773/04
ECLI:DE:ARBGFFM:2005:0706.9CA8773.04.0A
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