Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber setzt voraus, dass dieser (der Betriebsrat) von seinem Gläubiger in Anspruch genommen worden ist. Dies erfordert eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat. Eine Übersendung der Rechnung an den Arbeitgeber reicht nicht aus.
LAG Hessen, 24.04.2017 - Az: 16 TaBV 238/16
ECLI:DE:LAGHE:2017:0424.16TABV238.16.0A
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