Veranlasst ein
Arbeitnehmer einen Kollegen seine Zeiterfassungskarte mit abzustempeln, obwohl er sich noch nicht auf dem Betriebsgelände aufhält, so rechtfertigt dieser gravierende Vertrauensbruch eine
fristlose Kündigung ohne
vorherige Abmahnung, wenn die
Arbeitszeit anhand der Zeiterfassungskarte berechnet wird.
Der Arbeitnehmer kann hier nicht darauf vertrauen, dass ein solcher Pflichtverstoß vom
Arbeitgeber hingenommen werden würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die außerordentliche Kündigung hat das
Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, weil ein wichtiger Grund iSv.
§ 626 Abs. 1 BGB, § 54 BAT-VKA vorlag.
Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB erfüllt, ist vorrangig Sache des Tatsachengerichts. Es handelt sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat. Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand.
Nach § 626 Abs. 1 BGB (gleichlautend § 54 Abs. 1 BAT-VKA) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.