Es liegt zumindest für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ein ausreichender Grund vor, wenn es zu Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern gekommen ist. Der Kündigung muß keine erfolglose Abmahnung vorangehen.
BAG, 06.10.2005 - Az: 2 AZR 280/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


