Erhebt ein Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von 3 Wochen, so verliert er den gerichtlichen Schutz. Auch bei Unkenntnis kommt eine nachträgliche Klagezulassung nicht in Frage.
Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sie trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht fristgerecht erheben konnte.
Den Arbeitnehmer darf mithin keinerlei Verschulden an der Versäumung der 3-Wochen-Frist treffen, auch keine leichte Fahrlässigkeit.
Für die Beurteilung ist einerseits besonderes Gewicht auf den individuellen Möglichkeiten des betreffenden Arbeitnehmers - subjektiver Maßstab - zu legen, andererseits, wie das Erfordernis der Anwendung "aller" zumutbaren Sorgfalt zeigt, gelten nach wie vor strenge Anforderungen. Diese sind entgegen der Auffassung der Beschwerde trotz der Einfügung von Abs. 5 in § 1 KSchG nicht erleichtert worden. Im Übrigen ist die Mitbeurteilungskompetenz des Betriebsrates vorwiegend auf soziale Gesichtspunkten bei einer betriebsbedingten Kündigung gerichtet. Dies ist zwar mehr als die in § 102 BetrVG vorgesehene Anhörkompetenz des Betriebsrats, sie beschränkt sich aber in § 1 Abs. 5 KSChG vornehmlich auf die Sozialauswahl und damit nur einen Teilaspekt einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG. In jedem Fall ist die Schuldlosigkeit an der verspäteten Klageerhebung unter Berücksichtigung aller Umstände vom Arbeitnehmer schlüssig darzustellen. Insoweit trifft den Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast.
Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sie trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht fristgerecht erheben konnte.
Den Arbeitnehmer darf mithin keinerlei Verschulden an der Versäumung der 3-Wochen-Frist treffen, auch keine leichte Fahrlässigkeit.
Für die Beurteilung ist einerseits besonderes Gewicht auf den individuellen Möglichkeiten des betreffenden Arbeitnehmers - subjektiver Maßstab - zu legen, andererseits, wie das Erfordernis der Anwendung "aller" zumutbaren Sorgfalt zeigt, gelten nach wie vor strenge Anforderungen. Diese sind entgegen der Auffassung der Beschwerde trotz der Einfügung von Abs. 5 in § 1 KSchG nicht erleichtert worden. Im Übrigen ist die Mitbeurteilungskompetenz des Betriebsrates vorwiegend auf soziale Gesichtspunkten bei einer betriebsbedingten Kündigung gerichtet. Dies ist zwar mehr als die in § 102 BetrVG vorgesehene Anhörkompetenz des Betriebsrats, sie beschränkt sich aber in § 1 Abs. 5 KSChG vornehmlich auf die Sozialauswahl und damit nur einen Teilaspekt einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG. In jedem Fall ist die Schuldlosigkeit an der verspäteten Klageerhebung unter Berücksichtigung aller Umstände vom Arbeitnehmer schlüssig darzustellen. Insoweit trifft den Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast.
LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2004 - Az: 8 Ta 154/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0723.8TA154.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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