Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deshalb setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Den Arbeitgeber treffen in Bezug auf seine erwachsenen Mitarbeiter keine Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses. Beweis ist daher nicht zu erheben, es kann dahin stehen, ob der Arbeitgeber eine Belehrung vorgenommen hat.
Den Arbeitgeber treffen in Bezug auf seine erwachsenen Mitarbeiter keine Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses. Beweis ist daher nicht zu erheben, es kann dahin stehen, ob der Arbeitgeber eine Belehrung vorgenommen hat.
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AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - Az: 231 C 65/16
ECLI:DE:AGBECH:2016:0608.231C65.16.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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