Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deshalb setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Den Arbeitgeber treffen in Bezug auf seine erwachsenen Mitarbeiter keine Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses. Beweis ist daher nicht zu erheben, es kann dahin stehen, ob der Arbeitgeber eine Belehrung vorgenommen hat.
Den Arbeitgeber treffen in Bezug auf seine erwachsenen Mitarbeiter keine Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses. Beweis ist daher nicht zu erheben, es kann dahin stehen, ob der Arbeitgeber eine Belehrung vorgenommen hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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