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Filesharing am Arbeitsplatz - haftet der Arbeitgeber?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die
Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deshalb setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Den Arbeitgeber treffen in Bezug auf seine erwachsenen Mitarbeiter keine Belehrungspflichten hinsichtlich des
Internetanschlusses. Beweis ist daher nicht zu erheben, es kann dahin stehen, ob der Arbeitgeber eine Belehrung vorgenommen hat.
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