Benötigt der Arbeitnehmer für die Berufsausübung eine Fahrerlaubnis, besteht bei deren Entzug grundsätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG.
Die Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, erfolgen kann.
Der Arbeitgeber ist weder verpflichtet noch berechtigt, zur Überbrückung einen Auszubildenden als Fahrer einzusetzen. Sie scheidet im zu entscheidenden Fall bereits aus Rechtsgründen aus. Ein Auszubildender im Heizungs- und Sanitärhandwerk muss in den Tätigkeiten dieses Berufsbildes eingesetzt und ausgebildet werden, ein Einsatz als Fahrer ist ausbildungsvertragswidrig und darf vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden.
Die Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, erfolgen kann.
Der Arbeitgeber ist weder verpflichtet noch berechtigt, zur Überbrückung einen Auszubildenden als Fahrer einzusetzen. Sie scheidet im zu entscheidenden Fall bereits aus Rechtsgründen aus. Ein Auszubildender im Heizungs- und Sanitärhandwerk muss in den Tätigkeiten dieses Berufsbildes eingesetzt und ausgebildet werden, ein Einsatz als Fahrer ist ausbildungsvertragswidrig und darf vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden.
LAG Niedersachsen, 09.09.2003 - Az: 13 Sa 699/03
ECLI:DE:LAGNI:2003:0909.13SA699.03.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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