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Reicht eine mündliche Äußerung bei außerordentlicher Kündigung aus?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine mündliche Äußerung des Personalrats innerhalb der Stellungnahmefrist zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn für die Dienststelle erkennbar war, dass der Personalrat diese ohne vorherige Durchführung einer Sitzung machte und auch nicht sämtliche Mitglieder des Personalrats anwesend waren.

Die alleinige Äußerung des Personalratsvorsitzenden reicht insoweit auch gemäß § 28 Abs. 2 NPersVG nicht aus, da die Äußerung des Mitglieds der Gruppe fehlt, der die kündigende Mitarbeiterin angehört.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kündigung ist bereits gemäß § 76 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1, § 28 Abs. 2 NPersVG unwirksam.

Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG hat die Dienststelle bei einer außerordentlichen Kündigung das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen. Das Verfahren zur Herstellung des Benehmens ist in § 76 NPersVG geregelt. Danach hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen und den Personalrat vor Durchführung der Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert. Dabei ist § 68 Abs. 2 Satz 2 - 5 NPersVG anzuwenden. Danach kann der Personalrat verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Gemäß § 76 Abs. 2 NPersVG ist im Falle der außerordentlichen Kündigung die Stellungnahme des Personalrates der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten, wobei in dringenden Fällen die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen kann. Eine ohne Beteiligung nach § 76 Abs. 1 NPersVG ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

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