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Kündigungsgrund verbraucht - Zweite Kündigung aus denselben Gründen ist unzulässig!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Hat ein Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen und ist diese rechtskräftig als sozial ungerechtfertigt beurteilt worden, so kann er eine erneute Kündigung nicht auf dieselben, bereits gerichtlich geprüften und verworfenen Kündigungsgründe stützen. Das Gestaltungsrecht zur Kündigung ist mit der ersten Ausübung verbraucht, sofern nicht neue Kündigungsgründe oder eine wesentliche Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts vorliegen.

Warum kann ein Kündigungsgrund nur einmal verwendet werden?

Ist in einem Kündigungsrechtsstreit rechtskräftig entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung für einen späteren Rechtsstreit über eine weitere Kündigung desselben Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kann die erneute Kündigung daher nicht auf Gründe stützen, die er bereits zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die im ersten Kündigungsschutzprozess zudem materiell geprüft wurden, ohne die Kündigung rechtfertigen zu können.

Das Verbot der wiederholten Kündigung aus demselben Grund lässt sich sowohl prozessrechtlich als auch aus der Rechtsnatur der Kündigung als Gestaltungserklärung herleiten. Die Kündigung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, das mit seiner einmaligen Ausübung erschöpft ist. Wird die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt, kann der Arbeitgeber aus demselben Sachverhalt keine weitere Kündigung mehr herleiten.

Eine zweite, form- und fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist in einem solchen Fall ohne weitere (erneute) materielle Prüfung des bereits verbrauchten Kündigungsgrundes begründet.

Wann kann der Arbeitgeber erneut kündigen?

Der Arbeitgeber ist eine erneute Kündigung nur dann möglich, wenn
  • andere, im ersten Verfahren nicht geprüfte Kündigungsgründe geltend gemacht werden (wobei der bereits verbrauchte Grund allenfalls ergänzend herangezogen werden kann),
  • sich der zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt,
  • statt einer fristlosen nunmehr eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen werden soll, oder
  • die erste Kündigung aus nicht materiell-rechtlichen Gründen, etwa wegen eines Formmangels oder einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung, unwirksam war.
Fehlt es an einem dieser Ausnahmetatbestände, bleibt der Arbeitgeber an das Ergebnis des vorangegangenen Verfahrens gebunden.


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BAG, 22.05.2003 - Az: 2 AZR 485/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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