Eine fristlose Kündigung eines Angestellten, der seine Arbeitsstelle vorzeitig verlassen hat, ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt.Im zu entscheidenden Fall hatte ein Angestellter, der mit seinem
Arbeitgeber besonders lange Arbeitszeiten vereinbart hatte, um freie Wochenenden zu erhalten, die Tankstelle 2 ½ Stunden vor dem vereinbarten Dienstende geschlossen und sich dann nach Hause begeben. Zur Begründung führte der Angestellte zunächst an, er hätte sich nicht wohl gefühlt und sei erschöpft gewesen.
Unstreitig war die gesetzlich zulässige tägliche Arbeitszeit am 21.10.2002 um ein Weites überschritten worden und hatte der Angestellte an diesem Tag bereits mehr als 14 Stunden gearbeitet. Dieser Umstand mildert das behauptete Fehlverhalten des Angestellten.
Demjenigen, der selbst in grober Weise gegen die ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten verstößt, ist es verwehrt, ein Fehlverhalten der anderen Vertragspartei, welches durch ebendiesen Verstoß begründet ist, durch das härteste Mittel zu sanktionieren.
Weil also der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung mitverantwortlich gewesen war, war eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.
Die ausgesprochene Kündigung ist aber als ordentliche sozial gerechtfertigt im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Sie ist nämlich durch ein Fehlverhalten des Angestellten bedingt, welches einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses auf unbefristete Zeit entgegensteht.
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