Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag ist seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nicht mehr zulässig.
Die Vereinbarung einer solchen Vertragsstrafe ist gem. § 309 Nr. 6 BGB (n.F.) unwirksam.
Dieses Verbot ist grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge anzuwenden.
Die Vereinbarung einer solchen Vertragsstrafe ist gem. § 309 Nr. 6 BGB (n.F.) unwirksam.
Dieses Verbot ist grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge anzuwenden.
LAG Hamm, 24.01.2003 - Az: 10 Sa 1152/02
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