Arbeitgeber dürfen Kündigungsschreiben auch an den Zweitwohnsitz des Arbeitnehmers schicken. Im vorliegenden Fall wurde somit die Klage auf Lohnnachzahlung eines Arbeitnehmers abgewiesen.
Der Arbeitnehmer wurde in der Probezeit gekündigt und klagte auf Lohnnachzahlung für einen Monat, da er das an seinen Zweitwohnsitz versandte Kündigungsschreiben nicht anerkannte.
Da das Unternehmen davon ausgehen konnte, daß der Arbeitnehmer sich regelmässig dort aufhalte, sei die Übersendung nachvollziehbar und rechtlich einwandfrei. Der Zweitwohnsitz befand sich im Gegensatz zum Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers in der Nähe des Unternehmens.
Der Arbeitnehmer wurde in der Probezeit gekündigt und klagte auf Lohnnachzahlung für einen Monat, da er das an seinen Zweitwohnsitz versandte Kündigungsschreiben nicht anerkannte.
Da das Unternehmen davon ausgehen konnte, daß der Arbeitnehmer sich regelmässig dort aufhalte, sei die Übersendung nachvollziehbar und rechtlich einwandfrei. Der Zweitwohnsitz befand sich im Gegensatz zum Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers in der Nähe des Unternehmens.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 5 Ca 8716/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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