Der Kläger war seit 1997 als Kraftfahrer beim Beklagten als dessen einziger Arbeitnehmer beschäftigt. Seit Mai 1999 war er ununterbrochen arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 21.Oktober 1999 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. November 1999, nachdem ihn der Kläger über einen weiteren bevorstehenden Krankenhausaufenthalt unterrichtet hatte. Der Kläger beantragte am 28. Oktober 1999 beim Versorgungsamt der Stadt H. seine Anerkennung als Schwerbehinderter, wovon er den Beklagten am gleichen Tage unterrichtete. Am 25. November 1999 erkannte das Versorgungsamt eine Behinderung des Klägers mit einem Grad von 100 rückwirkend ab dem 16. Mai 1999 an.
Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage geltend gemacht, die Kündigung sei auf Grund seiner objektiv bestehenden Behinderung zum Zeitpunkt ihres Zugangs wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle unwirksam. Der Sonderkündigungsschutz greife ein, sobald eine Schwerbehinderung vorliege. Im übrigen habe er den Beklagten bereits im Mai 1999 und erneut unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung davon unterrichtet, daß er einen Antrag als Schwerbehinderter stellen werde.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Zweite Senat hat an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach es einer Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach § 15 SchwbG 1986 (jetzt ersetzt durch § 85 SGB IX) zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur bedarf, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwerbehinderung festgestellt oder die Feststellung beim Versorgungsamt jedenfalls schon beantragt worden war.
Die Sache war jedoch an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da noch aufzuklären ist, ob der Kläger den Beklagten vor Ausspruch der Kündigung über seine beabsichtigte Antragstellung beim Versorgungsamt informiert hat. Spricht der Arbeitgeber in Kenntnis einer körperlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers und seiner beabsichtigten Antragstellung die Kündigung aus, so muß er sich je nach den Umständen so behandeln lassen, als sei vom Arbeitnehmer die Feststellung der Schwerbehinderung bereits beantragt worden.
Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage geltend gemacht, die Kündigung sei auf Grund seiner objektiv bestehenden Behinderung zum Zeitpunkt ihres Zugangs wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle unwirksam. Der Sonderkündigungsschutz greife ein, sobald eine Schwerbehinderung vorliege. Im übrigen habe er den Beklagten bereits im Mai 1999 und erneut unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung davon unterrichtet, daß er einen Antrag als Schwerbehinderter stellen werde.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Zweite Senat hat an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach es einer Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach § 15 SchwbG 1986 (jetzt ersetzt durch § 85 SGB IX) zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur bedarf, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwerbehinderung festgestellt oder die Feststellung beim Versorgungsamt jedenfalls schon beantragt worden war.
Die Sache war jedoch an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da noch aufzuklären ist, ob der Kläger den Beklagten vor Ausspruch der Kündigung über seine beabsichtigte Antragstellung beim Versorgungsamt informiert hat. Spricht der Arbeitgeber in Kenntnis einer körperlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers und seiner beabsichtigten Antragstellung die Kündigung aus, so muß er sich je nach den Umständen so behandeln lassen, als sei vom Arbeitnehmer die Feststellung der Schwerbehinderung bereits beantragt worden.
BAG - Az: 2 AZR 612/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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