In letzter Instanz wurde die Klage eines McDonalds-Beschäftigten in Rheinland-Pfalz abgewiesen. Seit Oktober 1993 sind die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte einheitlich. Arbeits- und Tarifverträge können davon aber abweichen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Der Tarifvertrag für die Systemgastronomie sieht für Angestellte eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsende vor, für Arbeiter dagegen je nach Betriebszugehörigkeit nur quartalsunabhängige zwei bis vier Wochen. Dies sei durch die hohe Fluktuation in der Branche gerechtfertigt, so das Urteil. Zudem seien in den Schnellrestaurants überwiegend Aushilfen beschäftigt und kurze Kündigungsfristen entsprächen somiz auch dem Wunsch eines Großteils der Arbeitnehmer.
BAG, 29.10.1998 - Az: 2 AZR 683/97
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


