Arbeitsverträge können wirksam sogenannte doppelte
Ausschlussfristen vorsehen, nach denen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis zunächst innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend zu machen und sodann - im Falle der Ablehnung - binnen einer weiteren Frist klageweise durchzusetzen sind. Werden diese Fristen nicht eingehalten, erlöschen die betroffenen Ansprüche. Solche Klauseln sind grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.
Die erste Stufe der Ausschlussfrist verlangt die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Gegenseite innerhalb der vertraglich bestimmten Frist nach Fälligkeit. Die zweite Stufe wird ausgelöst durch die Ablehnung des Anspruchs durch den Schuldner; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur klageweisen Geltendmachung zu laufen. Als Ablehnung in diesem Sinne ist auch die Ankündigung eines Klageabweisungsantrags in einem anhängigen Verfahren zu werten, sofern diese dem Anspruchsteller zugegangen ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei der Zugang dieser Erklärung beim Gläubiger.
Eine Besonderheit gilt jedoch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Dem Schuldner ist es verwehrt, sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu berufen, soweit er den streitgegenständlichen Anspruch zuvor unstreitig gestellt oder anerkannt hat. Der Zweck einer Ausschlussfrist besteht darin, beiden Parteien alsbald Klarheit darüber zu verschaffen, welche Ansprüche noch verfolgt werden. Diesem Zweck ist Genüge getan, wenn der Anspruch zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Erkennt der Schuldner einen Anspruch ausdrücklich an - vorliegend etwa durch die wiederholte Erklärung, der Klägerin stehe für einen bestimmten Arbeitseinsatz ein Bruttoverdienst von 444,- Euro zu - so bedarf es keiner erneuten gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der laufenden Ausschlussfrist. Der Schuldner kann sich insoweit nicht auf den Fristablauf berufen, selbst wenn er formal einen Klageabweisungsantrag gestellt hat, diesen jedoch ohne tragbare Begründung und erkennbar ohne ernsthafte Rechtsverteidigung aufrechterhalten hat.
Für weitergehende, vom Schuldner bestrittene Ansprüche gilt diese Ausnahme dagegen nicht. Ansprüche, die der Schuldner zu keinem Zeitpunkt unstreitig gestellt oder anerkannt hat - vorliegend die über den Einsatz in C. hinausgehenden Vergütungsansprüche - unterliegen uneingeschränkt der zweistufigen Ausschlussfrist. Stehen diese Ansprüche zwischen den Parteien im Streit, muss der Gläubiger nach Zugang der Ablehnung die Klagefrist wahren. Eine unbezifferte Klageerhebung kann dabei ausreichend sein, um die Klagefrist zu wahren, sofern der Wille zur Geltendmachung des Anspruchs hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Wird die Frist indes versäumt - etwa weil die Klage erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht wird - so sind die betreffenden Ansprüche endgültig erloschen.
Aus dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Kündigungsschutzklage und Vergütungsansprüchen ergibt sich keine automatische Hemmung der Ausschlussfrist für letztere. Zwar kann die Fälligkeit von Lohnforderungen vom Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abhängen; dies berührt jedoch nicht den eigenständigen Lauf der Ausschlussfrist für solche Ansprüche, die - wie Vergütungsansprüche für Zeiten vor Ausspruch der Kündigung - unabhängig vom Kündigungsschutzverfahren fällig geworden sind und daher eigenständig innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist geltend zu machen waren.