Die Kündigung eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages seitens des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der vereinbarten Frist.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, da sowohl ein sachlicher Grund als auch eine schriftliche Vereinbarung der Befristung vorlagen und weiterhin das Datum für das Ende des Arbeitsverhältnisses fernschriftlich festgelegt wurde. Für eine besondere Kündigung gab es also keinen Raum.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, da sowohl ein sachlicher Grund als auch eine schriftliche Vereinbarung der Befristung vorlagen und weiterhin das Datum für das Ende des Arbeitsverhältnisses fernschriftlich festgelegt wurde. Für eine besondere Kündigung gab es also keinen Raum.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 5 Sa 1029/02
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