Auch wenn schwebende Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber laufen, muß die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
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LAG Köln, 19.04.2004 - Az: 5 Ta 63/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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