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Keine betriebsbedingte Kündigung bei Umschulung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Durch ordentliche Kündigung kann ein befristetes Arbeitsverhältnis i.a. nicht beendet werden, wenn nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Dieses gilt auch ein Umschulungsverhältnis, welches als befristeter Arbeitsvertrag gestaltet ist – auch dann, wenn das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung findet.

Nach der Rechtsprechung des BAG sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften über das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 3 ff. nicht anwendbar (BAG, 15.03.1991 - Az: 2 AZR 516/90). In der gleichen Entscheidung stellt das BAG jedoch fest, dass ein Umschulungsverhältnis grundsätzlich nur gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden kann. Auch wenn die Entscheidung sich im Wesentlichen mit der Problematik einer auflösenden Bedingung befasst, ist Hintergrund dieser Aussage die Tatsache, dass es sich beim Umschulungsverhältnis regelmäßig um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, das nach damaligem Rechtsstand ohne gesonderte Vereinbarung nicht ordentlich kündbar war.

An dieser Rechtslage hat sich auch mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000 (TzBfG) nichts geändert. Nach § 15 Abs. 1 TzBfG endet ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nach § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
 


ArbG Chemnitz, 03.06.2004 - Az: 11 Ca 911/04

ECLI:DE:ARGCHEM:2004:0603.11CA911.04.0A

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