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Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Reduzierung seiner Arbeitszeit gem. § 8, I des Gesetzes über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Da es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung jedoch um eine sogenannte Leistungsverfügung handelt, die nicht nur der Sicherung dient, sondern zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt, sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen.

Dem Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8, 1 TzBfG kann der Arbeitgeber gem. § 8, IV S. 1 TzBfG betriebliche Gründe entgegensetzen. Betriebliche Gründe in diesem Sinne müssen zwar nicht dringend sein; aus § 8, I S. 1 TzBfG folgt jedoch, dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen.

Beruft sich der Arbeitgeber auf eine unternehmerische Entscheidung, im fraglichen Bereich nur Vollzeitarbeit zu ermöglichen, hat er insoweit ein schlüssiges Konzept darzulegen. Gegen das behauptete Bedürfnis nach einer Vollzeitkraft spricht, wenn der Arbeitgeber eine jahrelange Abwesenheit des Arbeitnehmers, bedingt durch Erziehungsurlaub, ohne Einstellung einer Ersatzkraft überbrücken konnte.

Der Verfügungsgrund setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer, ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage ist, die Betreuung seiner Kinder Zuverlässig zu gewährleisten. Er hat insoweit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Betreuung der Kinder sicherzustellen.

Dem Arbeitgeber kann deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben werden, den Arbeitnehmer in dem von ihm beantragten Rahmen bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu beschäftigen und seinem Teilzeitbeschäftigungswunsch vorläufig zu entsprechen. Sofern sich allerdings im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung gem. § 8 TzBfG nicht zusteht, wird er dafür zu sorgen haben, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mit den Notwendigkeiten seines Privatlebens in Einklang zu bringen.


LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2002 - Az: 3 Sa 161/02

ECLI:DE:LAGRLP:2002:0412.3SA161.02.0A

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