Eine
Kündigung, die ausgesprochen wurde, weil die Meinung des Geschäftsführers nicht geteilt wird, ist nicht zulässig denn ein Widerspruch des
Arbeitnehmers ist nicht sofort ein illoyales Verhalten.
Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführung das Verhalten des Betroffenen als Weigerung, ein neues Konzept umzusetzen, angesehen hat und den Betroffenen umgehend freistellte. Denn der Arbeitnehmer hatte somit gar keine Möglichkeit mehr, das kritisierte Konzept umzusetzen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Geschäftsführer befürwortete im Rahmen geplanter Umstrukturierungsmaßnahmen ein so genanntes Konzept. In internen Gesprächen wandte sich der spätere Kläger gegen die Einführung dieses Konzeptes.
Am 11. März 2003 fand ein so genanntes Management-Team-Meeting statt, an welchem neben dem Geschäftsführer die drei Vertriebsdirektoren (unter ihnen der Kläger), die Managerin Human Resources Education, der Director Finance, der Director Technical Services, der Leiter Marketing und der Director teilnahmen und in welchem über das Konzept gesprochen wurde.
Die
Arbeitgeberin suspendierte den Kläger am 17. März 2004 von seiner Arbeitspflicht.
Mit Schreiben vom 30. März 2004 hörte sie den
Betriebsrat vorsorglich zu einer beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Die näheren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Der Betriebsrat widersprach einer Kündigung.
Mit Schreiben vom 30. März 2004, dem Kläger am Folgetag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2004.
Die Arbeitgeberin stützt die Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe:
Nach ihrer Behauptung hat sich der Kläger am 11. März 2004 geweigert, das in einem demokratischen Abstimmungsprozess verabschiedete Konzept mitzutragen, und es auch nicht umgesetzt. Er habe das Konzept mit dem Vertriebsleiter seiner Gruppe negativ diskutiert mit der Folge, dass die Vertriebsgruppe Süd nicht hinter dem neuen Konzept gestanden habe.
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