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Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Sofern die aus Krankheitszeiten resultierenden Entgeltfortzahlungskosten außergewöhnlich hoch sind, kann eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werde. Ist der Zeitraum, in dem Krankheitszeiten angefallen waren im Vergleich zur Betriebszugehörigkeit relativ kurz, so scheidet eine Kündigung aus.

Vorliegend ging es um einen Arbeitnehmer, der zwischen Juni 2006 und August 2009 immer wieder krankheitsbedingt ausgefallen war (u.a. Rückenschmerzen (12. bis 17.06.2006), Schilddrüsenproblemen (16.11. bis 21.12.2007), Mandelentzündung und Infektion der unteren Atemwege (18. bis 25.04.2008), Knieprellung (25. bis 30.11.2008) und Katzenbissverletzung (ab 17.08.2009)). Hier waren die Entgeltfortzahlungskosten nicht außergewöhnlich oder extrem hoch, insbes. in Anbetracht der 21-jährigen Betriebszugehörigkeit.

Der Arbeitnehmer lag im Jahre 2006 bereinigt gerade einmal bei 7% über dem Betrag für eine sechswöchige Entgeltfortzahlung, während in den folgenden beiden Jahren der Kostenrahmen von sechs Wochen nicht einmal überschritten wurde, bevor dann allerdings im Jahre 2009 für die Beklagte eine deutlich überhöhte Belastung anfiel. Dies rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit durch Krankheitszeiten ganz erheblich beeinträchtigt werden wird, zumal mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass es in den mehr als 17 Jahren vor dem Jahr 2006 offensichtlich ungestört verlaufen ist.

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LAG Hamm, 15.04.2011 - Az: 13 Sa 1939/10

ECLI:DE:LAGHAM:2011:0415.13SA1939.10.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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