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Nach drei Abmahnungen ist Schluß!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Kündigung kann nach Ansicht des BAG durchaus auf drei vorangegangene Abmahnungen gestützt werden, sofern es sich um leichtere Pflichtverletzungen handelte. In diesem Fall haben auch mehrere Abmahnungen ihre Warnfunktion nicht verloren.


BAG, 16.09.2004 - Az: 2 AZR 406/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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