Eine Kündigung kann nach Ansicht des BAG durchaus auf drei vorangegangene Abmahnungen gestützt werden, sofern es sich um leichtere Pflichtverletzungen handelte. In diesem Fall haben auch mehrere Abmahnungen ihre Warnfunktion nicht verloren.
BAG, 16.09.2004 - Az: 2 AZR 406/03
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