Ein Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält auch bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Entgeltfortzahlung, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Der bloße Hinweis, nach Genesung wieder arbeiten zu wollen, ersetzt kein tatsächliches Arbeitsangebot.
Nicht zu berücksichtigen sind sämtliche hypothetischen Geschehensabläufe. Es muss sich vielmehr um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch tatsächlich wirksam geworden sind (vgl. BAG, 25.05.1983 - Az: 5 AZR 236/80; BAG, 20.03.1985 - Az: 5 AZR 229/83; BAG, 17.10.1990 - Az: 5 AZR 10/90; BAG, 01.10.1991 - Az: 1 AZR 147/91). Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Arbeitsunwilligkeit eine solche reale Ursache. Ein Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält danach auch bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (vgl. BAG, 04.12.2002 - Az: 5 AZR 494/01).
Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aus anderen Gründen entfallen sein, denn der Arbeitnehmer soll seinen Entgeltanspruch nicht wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verlieren. Entscheidend ist daher, ob der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte.Nicht zu berücksichtigen sind sämtliche hypothetischen Geschehensabläufe. Es muss sich vielmehr um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch tatsächlich wirksam geworden sind (vgl. BAG, 25.05.1983 - Az: 5 AZR 236/80; BAG, 20.03.1985 - Az: 5 AZR 229/83; BAG, 17.10.1990 - Az: 5 AZR 10/90; BAG, 01.10.1991 - Az: 1 AZR 147/91). Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Arbeitsunwilligkeit eine solche reale Ursache. Ein Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält danach auch bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (vgl. BAG, 04.12.2002 - Az: 5 AZR 494/01).
Wie ist der fehlende Leistungswille nachzuweisen?
Die Feststellung des fehlenden Leistungswillens kann auf die Aussage einer Zeugin gestützt werden, die das Geschehen nicht selbst miterlebt hat, sondern lediglich von Beteiligten geschildert bekam. Auch eine Zeugin vom Hörensagen bekundet unmittelbar aus eigener Wahrnehmung, was ihr berichtet wurde. Der Beweiswert ist zwar geringer als bei der Bekundung unmittelbar eigener Wahrnehmungen, die Aussage ist aber verwertbar (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rz. 9 a). Im vorliegenden Fall hatte die Zeugin ausgesagt, die beiden Geschäftsführer hätten ihr mitgeteilt, der Arbeitnehmer habe seine Arbeit niedergelegt und alles zusammengepackt; eine Krankmeldung sei erst eine Woche nach dem Vorfall erfolgt.Urteil freischalten
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LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2009 - Az: 6 Sa 361/08
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0320.6SA361.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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