Bei einem
Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für Insolvenzforderungen.
Hat der
Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Arbeitgebers nach
§ 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach
§ 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der Betriebserwerber grundsätzlich in die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung des Veräußerers zur Kostentragung nach
§ 40 Abs. 1 BetrVG ein. Findet der Betriebsübergang in der Insolvenz des Betriebsveräußerers statt, haftet der Erwerber aber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht dagegen für Insolvenzforderungen.
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die durch die Hinzuziehung eines Beraters nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG verursachten Kosten. Hat der Betriebsrat nach diesen Bestimmungen einen Berater oder Sachverständigen hinzugezogen, erwirbt er in Höhe der dadurch entstandenen erforderlichen Kosten einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Tritt der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch an den Berater oder Sachverständigen ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des Beraters oder Sachverständigen um.
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