Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.403 Anfragen

Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu Arbeitslohn und nicht zu verdeckter Gewinnausschüttung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist.

Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem mit 65 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen PKW auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall stets Sachlohn und keine vGA vorliege. Eine vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze. Allerdings liege bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gemeint seien, sondern lediglich "auf dem Papier stehen", da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht dulde. Unterbinde der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedürfe der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen sei, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln könne.

Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu beurteilen sei, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankomme in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt sei.


BFH, 23.04.2009 - Az: VI R 81/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus PC Welt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sehr detaillierte Ausführungen von Herrn Dr. Voß, die u.a. auch entsprechende Hinweise auf die Rechtsprechung beinhalten. Meine Anfrage wurde sehr ...
Verifizierter Mandant
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant