Um ihre Rechte durchzusetzen können auch freie Mitarbeiter können vors Arbeitsgericht ziehen."Freie Mitarbeiten" gelten als "arbeitnehmerähnliche Personen", wenn sie ganz oder überwiegend von den Vergütungen des beklagten Auftraggebers leben.
Das ist zum Beispiel mit Steuerbescheiden nachzuweisen. Kleinere Arbeiten für andere Auftraggeber und die rein formelle Selbständigkeit fallen sodann nicht ins Gewicht. Zudem muß der Kläger seiner sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein.
Das ist zum Beispiel mit Steuerbescheiden nachzuweisen. Kleinere Arbeiten für andere Auftraggeber und die rein formelle Selbständigkeit fallen sodann nicht ins Gewicht. Zudem muß der Kläger seiner sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein.
BAG, 14.01.1997 - Az: 5 AZB 22/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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