Um ihre Rechte durchzusetzen können auch freie Mitarbeiter können vors Arbeitsgericht ziehen."Freie Mitarbeiten" gelten als "arbeitnehmerähnliche Personen", wenn sie ganz oder überwiegend von den Vergütungen des beklagten Auftraggebers leben.
Das ist zum Beispiel mit Steuerbescheiden nachzuweisen. Kleinere Arbeiten für andere Auftraggeber und die rein formelle Selbständigkeit fallen sodann nicht ins Gewicht. Zudem muß der Kläger seiner sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein.
Das ist zum Beispiel mit Steuerbescheiden nachzuweisen. Kleinere Arbeiten für andere Auftraggeber und die rein formelle Selbständigkeit fallen sodann nicht ins Gewicht. Zudem muß der Kläger seiner sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein.
BAG, 14.01.1997 - Az: 5 AZB 22/96
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


