Erhebt ein Arbeitnehmer wiederholt Klagen wegen behaupteter Diskriminierung bei Stellenausschreibungen, kann dies zusammen mit weiteren Indizien - etwa einer aus Textbausteinen bestehenden, inhaltsleeren Bewerbung ohne erkennbares Interesse an der konkreten Stelle - den Schluss rechtfertigen, dass keine ernsthafte Bewerbungsabsicht vorlag. In diesem Fall scheiden Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG aus; ein hierauf gerichteter Prozesskostenhilfeantrag ist offensichtlich mutwillig.
Als Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung kommt insbesondere eine nicht geschlechtsneutrale, gegen § 11 i. V. m. § 7 Abs. 1, § 1 AGG verstoßende Stellenausschreibung in Betracht. Ein solcher Verstoß begründet grundsätzlich die Vermutung, dass ein Bewerber wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde, unabhängig davon, ob noch andere Gründe für die Einstellungsentscheidung maßgeblich waren.
Ein subjektiv ernsthaftes Bemühen um ein Beschäftigungsverhältnis setzt zunächst den inneren Willen voraus, ein solches Verhältnis einzugehen. Dieser Wille muss zudem nach außen sichtbar zum Ausdruck kommen. Auch bei formaler Einreichung einer Bewerbung kann es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit fehlen. Angesichts der Situation am Arbeitsmarkt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein ernsthafter Bewerber alles tun wird, um einen positiven Eindruck von Person, Fähigkeiten und beruflichem Werdegang zu erwecken, und zugleich alles unterlässt, was ein negatives Licht auf die Bewerbung werfen könnte (vgl. LAG Berlin, 30.03.2006 - Az: 10 Sa 2395/05).
Welche Voraussetzungen gelten für einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG?
Ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gemäß § 15 AGG setzt voraus, dass der Arbeitgeber gegen das aus § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG folgende Benachteiligungsverbot verstößt. Erforderlich ist eine Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe, etwa wegen des Geschlechts. Macht der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorlag.Als Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung kommt insbesondere eine nicht geschlechtsneutrale, gegen § 11 i. V. m. § 7 Abs. 1, § 1 AGG verstoßende Stellenausschreibung in Betracht. Ein solcher Verstoß begründet grundsätzlich die Vermutung, dass ein Bewerber wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde, unabhängig davon, ob noch andere Gründe für die Einstellungsentscheidung maßgeblich waren.
Wer kann im Bewerbungsverfahren überhaupt benachteiligt werden?
Benachteiligt werden kann im Stellenbesetzungsverfahren nur, wer objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft beworben hat. Dieser bereits zu § 611a BGB a. F. anerkannte Grundsatz gilt auch unter Geltung des AGG unverändert fort (vgl. LAG Berlin, 30.03.2006 - Az: 10 Sa 2395/05; BAG, 27.04.2000 - Az: 8 AZR 295/99; LAG Baden-Württemberg, 13.08.2007 - Az: 3 Ta 119/07).Ein subjektiv ernsthaftes Bemühen um ein Beschäftigungsverhältnis setzt zunächst den inneren Willen voraus, ein solches Verhältnis einzugehen. Dieser Wille muss zudem nach außen sichtbar zum Ausdruck kommen. Auch bei formaler Einreichung einer Bewerbung kann es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit fehlen. Angesichts der Situation am Arbeitsmarkt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein ernsthafter Bewerber alles tun wird, um einen positiven Eindruck von Person, Fähigkeiten und beruflichem Werdegang zu erwecken, und zugleich alles unterlässt, was ein negatives Licht auf die Bewerbung werfen könnte (vgl. LAG Berlin, 30.03.2006 - Az: 10 Sa 2395/05).
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LAG Hamburg, 12.01.2009 - Az: 3 Ta 26/08
ECLI:DE:LAGHH:2009:0112.3TA26.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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