Für die erfolgreiche Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs wegen
Altersdiskriminierung als Folge der Nichtberücksichtigung einer
Bewerbung bei der Stellenvergabe ist die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung zwar zunächst keine Voraussetzung für die Anspruchsentstehung; sie kann aber dazu führen, dass die Geltendmachung des Anspruches sich als treuwidrig erweist.
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