Eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds liegt nicht schon deshalb vor, weil das Mitglied des Betriebsrats wegen des ihm nach den §§ 15 Absatz 1 KSchG, 103 BetrVG zukommenden Sonderkündigungsschutzes im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, der vor dem Hintergrund einer von dem Arbeitgeber beabsichtigten außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung geschlossen wird, günstigere Bedingungen für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aushandeln kann als ein Arbeitnehmer ohne einen solchen Sonderkündigungsschutz.
LAG Saarland, 22.06.2016 - Az: 1 Sa 63/15
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