Die "objektive Eignung"
des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage iSv.
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach
§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG.
Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen
§ 11 AGG aus, begründet dies die Vermutung iSv.
§ 22 AGG, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes iSv.
§ 1 AGG benachteiligt wurde.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" der Bewerbung kommt es nicht an.