Es handelt sich nicht um einen Verstoß gegen das
AGG, wenn eine für die Stelle offensichtlich ungeeignete schwerbehinderte
Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
Da die Bewerberin nicht über alle im Anforderungsprofil geforderten Erfahrungen verfügte, war die Bewerberin nach Ansicht des Gerichts offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX, so dass eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch entbehrlich war.
Die Folge: Eine Anscheinsvermutung für eine Nichtberücksichtigung im Zuge des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens wegen der Behinderung der Bewerberin bestand nicht.
Die Stelle war vom
Arbeitgeber im öffentlichen Interesse bestmöglich zu besetzen.
Eine ungünstige Behandlung war dem Arbeitgeber nicht vorzuwerfen. Aufgrund der objektiven Ungeeignetheit bestand keine Verpflichtung, die Bewerberin einzuladen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 7 Abs. 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung oder wegen eines anderen in § 1 genannten Grundes benachteiligen. Nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Gemäß
§ 15 Abs. 2 AGG kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, der Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, sofern die Frist des § 15 Abs. 4 AGG eingehalten ist.
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