Ist ein Betriebsübernehmer vollständig in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eingetreten, so gilt dies auch für die Gegebenheiten, die als Tatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Konkret betraf dies
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LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2010 - Az: 11 Sa 620/09
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