Eine Abmahnung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen einen Unfall verursacht und hierbei einen Schaden verursacht, indem Eigentum des Arbeitgebers beschädigt wurde.
Auf einen persönlichen Schuldvorwurf kommt es hierbei nicht an. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Abmahnung im Rahmen einer Kündigung eine Bedeutung zukommt.
Daher konnte der Arbeitnehmer vorliegend nicht die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, weil diese zu Recht ergangen ist.
Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung unrichtiger Abmahnungen aus der Personalakte verlangen. Denn der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, unrichtige Behauptungen, die sich nachteilig für den Kläger weisen können, aus der Personalakte zu entfernen.
Auf einen persönlichen Schuldvorwurf kommt es hierbei nicht an. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Abmahnung im Rahmen einer Kündigung eine Bedeutung zukommt.
Daher konnte der Arbeitnehmer vorliegend nicht die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, weil diese zu Recht ergangen ist.
Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung unrichtiger Abmahnungen aus der Personalakte verlangen. Denn der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, unrichtige Behauptungen, die sich nachteilig für den Kläger weisen können, aus der Personalakte zu entfernen.
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LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2004 - Az: 7 Sa 1201/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0209.7SA1201.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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