Bei einer Betriebsübernahme ist es den Arbeitnehmern möglich, sich mit einem Widerspruch gegen den neuen Arbeitgeber zu wehren - auch dann, wenn gleichzeitig und mit wortgleichen Schreiben von der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer widersprochen wird.
Für die Ausübung eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein sachlicher Grund nicht erforderlich. Dies gilt auch im Falle der Ausübung des Widerspruchs durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern. Ein kollektiver Widerspruch kann aber gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen.
Dient der Widerspruch nur der Vermeidung des Wechsels des Arbeitgebers, so ist ein solch kollektiver Widerspruch wirksam.
Für die Ausübung eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein sachlicher Grund nicht erforderlich. Dies gilt auch im Falle der Ausübung des Widerspruchs durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern. Ein kollektiver Widerspruch kann aber gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen.
Dient der Widerspruch nur der Vermeidung des Wechsels des Arbeitgebers, so ist ein solch kollektiver Widerspruch wirksam.
BAG, 30.09.2004 - Az: 8 AZR 462/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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