Die Beendigung des Einsatzes eines personalgestellten
Arbeitnehmers infolge der Kündigung des Personalüberlassungsvertrags durch den Einsatzarbeitgeber stellt keine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des
§ 95 Abs. 3 BetrVG dar. Da der Einsatzarbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitsbereich zuweist und auch keine entsprechende Gestaltungsmacht besitzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats des Einsatzbetriebs nach
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt eine Versetzung des betroffenen Arbeitnehmers voraus. Nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine Versetzung vor, wenn einem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, entweder für voraussichtlich mehr als einen Monat oder verbunden mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsbedingungen. Entscheidend ist dabei, dass die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung an die tatsächliche Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs als Realakt anknüpft. Der bloße Entzug des bisherigen Arbeitsbereichs ohne gleichzeitige Übertragung eines neuen stellt hingegen keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne dieser Norm dar (vgl. BAG, 28.03.2000 - Az:
1 ABR 17/99). So liegt etwa in der Freistellung von der
Arbeitspflicht während der
Kündigungsfrist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung.
Der Versetzungsbegriff setzt darüber hinaus voraus, dass die Arbeitsbereichszuweisung durch den Arbeitgeber erfolgt und auf dessen Initiative zurückgeht. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich dem
Arbeitgeber zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer auch dort für diesen tätig wird. Die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung muss im neuen Tätigkeitsbereich fortbestehen (vgl. BAG, 19.02.1991 - Az: 1 ABR 36/90). Bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zu einer anderen Tätigkeit, ist für eine Mitbestimmung des Betriebsrats kein Raum.
Wird ein im Rahmen einer Personalgestellung im Einsatzbetrieb tätiger Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes infolge der Kündigung des Personalüberlassungsvertrags durch den Einsatzarbeitgeber aus dem Einsatzbetrieb abberufen und kehrt er in den Betrieb seiner Vertragsarbeitgeberin zurück, liegt darin keine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zwar bewirkt das Ende des Einsatzes den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs. Der Einsatzarbeitgeber bestimmt damit aber nicht über die tatsächliche Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Eine solche Bestimmungsmacht fehlt dem Einsatzarbeitgeber bereits deshalb, weil er rechtlich und faktisch nicht entscheiden kann, in welchem Arbeitsbereich der gestellte Arbeitnehmer nach Beendigung des Gestellungsvertrags eingesetzt wird. Wo für den Arbeitgeber nichts zu entscheiden ist, gibt es für den Betriebsrat nichts mitzubestimmen (vgl. BAG, 23.06.2009 - Az: 1 ABR 30/08).
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