Für die Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist es erforderlich, dass drei Viertel der Mitglieder zustimmen. Gründe hierfür müssen weder vorab in der Tagesordnung noch dem betroffenen Mitglied direkt mitgeteilt werden.
Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist jederzeit möglich, wenn eine qualifizierte Mehrheit vorliegt (§ 38 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG), wenn die Betriebsratsmitglieder mit mehreren Listen im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden, da dieses auch dem Minderheitenschutz ausreichend Rechnung trägt.
Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist jederzeit möglich, wenn eine qualifizierte Mehrheit vorliegt (§ 38 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG), wenn die Betriebsratsmitglieder mit mehreren Listen im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden, da dieses auch dem Minderheitenschutz ausreichend Rechnung trägt.
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LAG Hamburg, 07.08.2012 - Az: 2 TaBV 2/12
ECLI:DE:LAGHH:2012:0807.2TABV2.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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