Für die Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist es erforderlich, dass drei Viertel der Mitglieder zustimmen. Gründe hierfür müssen weder vorab in der Tagesordnung noch dem betroffenen Mitglied direkt mitgeteilt werden.
Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist jederzeit möglich, wenn eine qualifizierte Mehrheit vorliegt (§ 38 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG), wenn die Betriebsratsmitglieder mit mehreren Listen im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden, da dieses auch dem Minderheitenschutz ausreichend Rechnung trägt.
Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist jederzeit möglich, wenn eine qualifizierte Mehrheit vorliegt (§ 38 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG), wenn die Betriebsratsmitglieder mit mehreren Listen im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden, da dieses auch dem Minderheitenschutz ausreichend Rechnung trägt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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