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Personalverwaltungssystem im Konzern - Konzernbetriebsrat hat Mitbestimmungsrecht!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Soll eine Personalverwaltungssoftware im Konzern eingesetzt werden und erhebt und verarbeitet das mit der Personalverwaltung betraute Konzernunternehmen die Verhaltens- oder Leistungsdaten von Arbeitnehmern, die in anderen Konzernunternehmen beschäftigt werden, so steht dem Konzernbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu.
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Überwachung in diesem Sinne ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen.
§ 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG weist die Mitbestimmung dem Konzernbetriebsrat ausnahmsweise zu, wenn die zu regelnde Angelegenheit nicht auf einzelne Betriebe oder Unternehmen eines Konzerns beschränkt ist und der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr wirksam vertreten können.


BAG, 25.09.2012 - Az: 1 ABR 45/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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