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Wann hat der Betriebsrat Anspruch auf eine eigene Homepage?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nutzt der Arbeitgeber das unternehmensweite Intranet zur umfassenden Information der Belegschaft, kann der örtliche Betriebsrat einen eigenständigen Anspruch auf Einrichtung einer eigenen Homepage im Intranet haben - auch dann, wenn das System betriebsübergreifend eingerichtet ist und nicht auf die Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs beschränkt werden kann. Die bloße Befürchtung, Arbeitnehmer anderer Betriebe könnten Arbeitszeit für den Besuch der Homepage aufwenden, genügt nicht, um den Anspruch abzuwehren.

Was umfasst die Sachmittelausstattung des Betriebsrats?

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch setzt voraus, dass die begehrte Sachmittelausstattung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Maßgeblich ist dabei nicht allein, welche Kommunikationsmittel im Betrieb grundsätzlich vorhanden sind, sondern ob der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben auf das begehrte Mittel angewiesen ist. Setzt der Arbeitgeber ein bestimmtes Kommunikationsmittel - etwa ein unternehmensweites Intranet - selbst zur umfassenden Information seiner Belegschaft ein und ist die Nutzung durch den Betriebsrat mit keinen oder nur geringfügigen zusätzlichen Kosten verbunden, spricht dies für die Erforderlichkeit einer entsprechenden Nutzung auch durch den Betriebsrat.

Steht eine Gesamtbetriebsvereinbarung dem Anspruch des örtlichen Betriebsrats entgegen?

Trifft der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Nutzung des Intranet, die sich ausdrücklich nur auf den eigenen Sachmittelanspruch des Gesamtbetriebsrats nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 BetrVG bezieht und den örtlichen Betriebsräten lediglich optional die Nutzung eröffnet, begründet dies keinen eigenständigen Anspruch der örtlichen Betriebsräte und schließt umgekehrt auch keinen eigenständigen Anspruch der örtlichen Betriebsräte aus § 40 Abs. 2 BetrVG aus. Die Frage, ob die örtlichen Betriebsräte das Intranet unabhängig von einer Gestattung durch den Gesamtbetriebsrat nutzen dürfen, bleibt durch eine solche Vereinbarung ungeregelt.

Wann ist der Gesamtbetriebsrat statt des örtlichen Betriebsrats zuständig?

Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nur dann zuständig, wenn die Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Dies ist nicht nur bei objektiver Unmöglichkeit einer betrieblichen Regelung der Fall, sondern auch dann, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung oder ein Koordinationsinteresse des Arbeitgebers genügt hierfür nicht (vgl. BAG, 11.11.1998 - Az: 7 ABR 47/97; BAG, 30.08.1995 - Az: 1 ABR 4/95; BAG, 26.01.1993 - Az: 1 AZR 303/92; BAG, 06.12.1988 - Az: 1 ABR 44/87). Verlangt der örtliche Betriebsrat keine Regelung über die Einführung oder unternehmensweite Ausgestaltung eines bestehenden Systems, sondern lediglich die eigene Nutzung eines bereits eingerichteten Intranet im Rahmen des ihm nach § 40 Abs. 2 BetrVG zustehenden Sachmittelanspruchs, liegt keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats vor. Der Gesamtbetriebsrat ist dem örtlichen Betriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht übergeordnet und verfügt insoweit über keine Regelungskompetenz, die Nutzung nach eigenem Belieben zu gestatten oder zu versagen.


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LAG Hessen, 20.11.2003 - Az: 9 Ta BV 68/03

ECLI:DE:LAGHE:2003:1120.9TABV68.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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