Nur dann, wenn der Wahlvorschlag Grundlage für die Betriebsratswahl sein kann, greift der Sonderkündigungsschutz für Bewerber zur Betriebsratswahl. Ist die Vorschlagsliste bereits bei Einreichung ungültig, so fehlt es hierdran, ein Sonderkündigungsschutz besteht in diesem Fall nicht.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Kündigung eines Wahlbewerbers innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Kündigung eines Wahlbewerbers innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung
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ArbG Berlin, 22.10.2011 - Az: 33 Ca 7120/11
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