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Sonderkündigungsschutz für Bewerber zur Betriebsratswahl bei ungültiger Vorschlagsliste

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nur dann, wenn der Wahlvorschlag Grundlage für die Betriebsratswahl sein kann, greift der Sonderkündigungsschutz für Bewerber zur Betriebsratswahl. Ist die Vorschlagsliste bereits bei Einreichung ungültig, so fehlt es hierdran, ein Sonderkündigungsschutz besteht in diesem Fall nicht.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Kündigung eines Wahlbewerbers innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung

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ArbG Berlin, 22.10.2011 - Az: 33 Ca 7120/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern