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Betriebsrat darf Arbeitgeber kritisieren - auch öffentlich!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Solange ein Betriebsrat sich bei seiner (öffentlichen) Kritik des Arbeitgebers an Tatsachen hält spricht gegen die Kritik an sich nichts. Daher kann der Arbeitgeber auch deswegen keine fristlose Kündigung aussprechen. So hatte sich vorliegend eine Betriebsratsvorsitzende gegenüber der Presse geäußert und beklagt, dass Arbeitspausen nicht eingehalten würden, jedoch vom Zeitguthaben abgezogen würden.

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LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2011 - Az: 6 Sa 713/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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