Solange ein Betriebsrat sich bei seiner (öffentlichen) Kritik des Arbeitgebers an Tatsachen hält spricht gegen die Kritik an sich nichts. Daher kann der Arbeitgeber auch deswegen keine fristlose Kündigung aussprechen. So hatte sich vorliegend eine Betriebsratsvorsitzende gegenüber der Presse geäußert und beklagt, dass Arbeitspausen nicht eingehalten würden, jedoch vom Zeitguthaben abgezogen würden.
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LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2011 - Az: 6 Sa 713/10
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