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Versetzung in ein Großraumbüro aus Anlass der Wahl in den Betriebsrat?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird einem Arbeitnehmer aus Anlass der Wahl in den Betriebsrat ein räumlich ungünstigeres Büro (Großraumbüro statt Arbeitszimmer mit zwei Arbeitsplätzen) zugewiesen, liegt eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG vor.

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin zur Betriebsrätin gewählt worden. Unmittelbar nach der Wahl wurde die Arbeitnehmerin von einem Zweierbüro in ein Großraumbüro versetzt. Einen nachvollziehbaren Grund konnte der Arbeitgeber nicht vorbringen. Daher lag es nah, dass die Versetzung einzig und allein aufgrund der Wahl in den Betriebsrat erfolgt war. Dies ist jedoch eine unzulässige Benachteiligung des Betriebsrates.

Der Arbeitgeber wurde daher unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet, die Arbeitnehmerin wieder in der alten oder in einer vergleichbaren Räumlichkeit zu beschäftigen.


LAG Köln, 26.07.2010 - Az: 5 SaGa 10/10

ECLI:DE:LAGK:2010:0726.5SAGA10.10.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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