Arbeitgeber haben weitreichende Pflichten zur Umverteilung oder anderweitigen Organisation von Arbeit aber auch zur Versetzung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer, um die Weiterbeschäftigung eines Betriebsrats bei betriebsbedingten Kündigungen zu ermöglichen.
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LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - Az: 1 Sa 914/06
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