Erfasst ein Personalabbau eine relevante Anzahl Mitarbeiter, so kann eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung durch Betriebseinschränkung vorliegen.
Entscheidend ist hierbei, wie viele Mitarbeiter voraussichtlich von der Maßnahme betroffen sein werden.
Auf den Zeitraum von 30 Kalendertagen gem. § 17 KSchG kommt es hierbei nicht an.
Entscheidend ist hierbei, wie viele Mitarbeiter voraussichtlich von der Maßnahme betroffen sein werden.
Auf den Zeitraum von 30 Kalendertagen gem. § 17 KSchG kommt es hierbei nicht an.
Hierzu führte das Gericht ergänzend aus:
1. Soweit die Beschwerde ausführt, der Grenzwert des § 112 a BetrVG würde nicht erreicht, steht dem der Inhalt des am 09.02.2005 zwischen Betriebsrats- und Arbeitgeberseite geführte Gesprächs über die stufenweise Entlassung von Vollzeitkräften, die auf Teilzeitkräfte umgerechnet werden können, entgegen. Die mitgeteilten Zahlen für 2005 von 5 Vollzeitkräften, für 2006 von 5,1 Vollzeitkräften und 2007 von 6,2 Vollzeitkräften lässt die Absicht eines stufenweise Personalabbaus und damit die Möglichkeit eines erzwingbaren Sozialplanes mit der von der Arbeitgeberin gegebene Begründung nicht ausschließen. Auf die Frage, ob es sich bei den Angaben zur Reduzierung der Personalkosten in der Übersicht um eine betriebswirtschaftliche Unternehmerkennzahl handelt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, dies auch deshalb nicht, weil die Beklagte unstreitig mit der Entlassung von 11 - nach dem Stand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht 12 - Arbeitnehmern bereits begonnen hat.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2005 - Az: 8 TaBV 21/05, 6 BV 3/05
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0520.8TABV21.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


